DVB retten: Bürgerbegehren unterschreiben.
Frontalangriff auf unsere DVB durch Oberbürgermeister Hilbert und konservative Parteien
Unsere Dresdner Verkehrsbetriebe (DVB) sind von massiven Kürzungen bedroht. Ein Frontalangriff im Stadtrat droht sowohl durch den Haushaltsentwurf von Oberbürgermeister Dirk Hilbert (FDP) als auch durch das „Team Zastrow«, die beide drastische Einschnitte im Angebot planen. Taktreduktion bei Bus und Bahn, die Streichung der Fähren, 150 wegfallende Jobs sind nur ein Teil der Kürzungspläne. Dagegen kämpfen wir als Partei und auch unsere Stadträt*innen im Dresdner Stadtrat entschlossen.
Wir als Linke sagen klar: Mobilität ist ein Grundrecht!
Ein gut ausgebauter öffentlicher Nahverkehr – kombiniert mit dem Fahrrad, E‑Bike oder On-Demand-Angeboten – ermöglicht vielen Menschen eine schnelle, bequeme und kostengünstige Mobilität. Ob Pendler*innen, Tourist*innen, Auszubildende, Studierende, Schüler*innen oder Senior*innen – sie alle sind auf ein leistungsfähiges und bezahlbares ÖPNV-Angebot angewiesen.
Seit Montag, den 10.3., läuft das Bürgerbegehren „Bürgerbegehren Dresdner Nahverkehr erhalten« das mit einer Unterschriftensammlung gegen diesen Angriff auf die DVB mobil macht
21.500 Unterschriften
von Dresdner Bürger*innen braucht es mindestens für ein erfolgreiches Bürgerbegehren.
Wie kann ich mitmachen?
- Unterschriftenliste hier herunterladen und ausdrucken.
- Im Kreis der Freund*innen, Familie, Kolleg*innen und Bekannten darüber sprechen und Unterschriften sammeln.
- Die ausgefüllten Listen zeitnah persönlich vorbeibringen und in den Briefkasten werfen oder per Post senden an:
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- Stadtgeschäftsstelle Die Linke im Haus der Begegnung (Großenhainer Str. 93, 01127 Dresden)
- Wahlkreisbüro WirAG (Martin-Luther-Str. 21, 01099 Dresden)
- Landesgeschäftsstelle Die Linke Sachsen »Wahlfabrik« (Cottaer Str. 6c, 01159 Dresden
Fragen und Antworten:
»Das Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Bergbahnen, Fähren, MOBIbikes, MOBIcars) in der Stadt Dresden ist mindestens auf dem im Jahr 2024 bestehenden Niveau aufrechtzuerhalten (gemäß Stadtratsbeschluss vom 15./16. Dezember 2016 – Betrauung der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten in der Landeshauptstadt Dresden und weiteren diesen Beschluss ergänzenden Stadtratsbeschlüssen).«
Das Bürgerbegehren schlägt keine neuen Maßnahmen mit zusätzlichen Kosten vor, der Finanzierungsbedarf ergibt sich aus den allgemeinen Kostensteigerungen. Es bedarf zusätzlicher Mittel von zunächst rund 18.000.000 Euro jährlich für den Ausgleich steigender Personal- und Sachkosten. Diese Mittel sollen, soweit sie nicht aus Fördermitteln und Zuweisungen der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen kommen und soweit sie auch nicht aus den hohen Gewinnen der SachsenEnergie AG bzw. der EnergieVerbund Dresden GmbH über die Technischen Werke Dresden an die DVB AG querfinanziert werden, insbesondere durch ein erhöhtes Aufkommen aus der Gewerbesteuer aufgebracht werden (Anhebung des Hebesatzes von 450% auf maximal 475%).
Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. Gemäß § 24 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) können die Bürger*innen in Gemeindeangelegenheiten im Rahmen eines Bürgerentscheides an Stelle des Stadtrates/Gemeinderats über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden, wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat, also ausreichend gültige Unterstützungstimmen erhält oder der Stadtrat/Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt, kommt es zu einem Bürgerentscheid.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO muss das Bürgerbegehren mindestens von 5 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. Damit werden in Dresden 21.5000 Unterschriften für ein erfolgreiches Bürgerbegehren benötigt. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Gemeinde eingereicht werden. Kommen die benötigten Unterschriften rechtzeitig zusammen und ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
Das Bürgerbegehren dürfen nur Bürger*innen der Landeshauptstadt Dresden unterzeichnen. Bürgerin oder Bürger der Landeshauptstadt Dresden ist jeder Deutsche im Sinne des Artkels 116 Grundgesetz und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am Tag des Eingangs des Antrages des Bürgerbegehrens das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Dresden wohnt.